Sachkundeprüfung
und sonstige Voraussetzungen für den Erwerb von Sportwaffen

Um eigene, genehmigungspflichtige Sportwaffen
(nicht genehmigungspflichtig sind z.B. Luftwaffen) erwerben zu können, gilt es verschiedene gesetzliche Vorgaben zu beachten. Rechtsgrundlage sind das aktuelle Waffengesetz und die Waffenverordnung. Auf das Wesentliche gekürzt ergibt sich für Interessierte des Schießsports folgende Rechtslage (ohne Gewähr) :
die benötigte Waffenrechtliche Genehmigung in Form einer sog. Waffenbesitzkarte (WBK) wird nur dann erteilt, wenn die Person folgende Voraussetzungen erfüllt:
Bis die Sachkundeprüfung bestanden und weitere Genehmigungen erteilt sind, darf unter Einweisung berechtigter Vereinsmitglieder mit Vereinswaffen geübt und geschossen werden.

Die Abnahme und Vorbereitung auf die  Sachkundeprüfung und das Ausstellen eines Bedürfnisnachweises für eine Sportwaffe ist Sache des jeweiligen Vereins und seiner zuständigen Behörde.

Die Sachkundeprüfung soll den Nachweis erbringen, dass der Sportschütze mit den wesentlichen gesetzlichen Regelungen und dem verantwortlichem Umgang mit Sportwaffen vertraut ist.

Gängige Praxis unseres Vereins für die Zulassung zur Sachkundeprüfung ist die Volljährigkeit, eine mindestens neunmonatige Vereinszugehörigkeit und die Vorlage des persönlichen Schießbuches (s.u.).
Es werden ausreichende Kenntnisse verlangt über
(1) die Handhabung der Sportwaffe und  den      Umgang mit der Munition,
(2) die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse und
(3) die wichtigsten Vorschriften über den Umgang mit Sportwaffen und Munition sowie über Notwehr und Notstand.
Wie bei der Führerscheinprüfung ist eine theoretische und eine praktische Prüfung abzulegen.
Die daraufhin erteilte Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt aber erst dann zum Erwerb einer zugelassenen Sportwaffe, wenn der anerkannte Sportverein (in dem der Sportschütze Mitglied sein muss) diesem zuvor für die gewünschte Sportwaffe einen Bedürfnisnachweis ausgestellt hat.
Jeder Verein behält sich seine eigenen Regeln vor, wann und unter welchen Bedingungen er dem jeweiligen Sportschützen einen Bedürfnissnachweis in Form einer Sportschützenbescheinigung ausstellt.

Das neue Waffenrecht sieht aber vor, dass der jeweilige  Sportschütze zuvor für mindestens 12 Monate erfolgreich und regelmäßig an Übungsschießen teilgenommen hat.

"Regelmäßig" bedeutet ca. einmal die Woche.

"Erfolgreich" setzt Leistungsnachweise voraus.

 
Einen Leistungsnachweis können Vereine verlangen durch z.B. Eintragen der bei Übungen geschossenen Ringe in Ergebnis-Listen (Schießbuch), durch Teilnahme an Vereinsmeisterschaften o.ä. oder in Form eines geschossenen Leistungsabzeichens des DSB (Deutscher Schützenbund) wie der Nadel in Bronze.

Nicht vergessen: Schießen macht Spaß !
Wem nämlich alles auf den ersten Blick zu kompliziert erscheint, dem sei versichert, dass der Verein dem Sportschützen selbstverständlich die nötige Hilfe zukommen lässt, damit dieser sich voll und ganz auf den Spaß am Sport konzentrieren kann.
Der Verein seinerseits wird eine ausreichende Zeitspanne veranschlagen, um neue Mitglieder in unseren Sport einzuweisen zu können. Dadurch wird sichergestellt, dass Unfälle und dergleichen ausgeschlossen bleiben.

 

Glossar

Volljährigkeit
für den Erwerb von Waffen mit einem Kaliber bis .22 lfb muss der Antragsteller mindestens 18 Jahre alt sein, für größere Kaliber 21 Jahre.

Zuverlässigkeit
Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer vorbestaft ist, wer missbräuchlich oder unsachgemäß mit Waffen und Munition umgeht bzw diese unsachgemäß verwahrt und wer sie Unberechtigten überlässt, und wer in einem verbotenem Verein / Partei Mitglied ist.

Persönliche Eignung
Persönliche Eignung besitzt nicht, wer geschäftsunfähig, psychisch krank oder debil ist. Personen unter 25 Jahren haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe mit einem Kaliber größer als .22 lfb ein amts-, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen.


Letzte Aktualisierung: 03. Sep 06

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